Satzung der St. Sebastianus Schützenbruderschaft vom hl. Hubertus 1882 e.V. Delecke – Drüggelte – Westrich
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen St. Sebastianus Schützenbruderschaft vom hl. Hubertus Delecke-Drüggelte-Westrich 1882 e.V. Er ist im Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Möhnesee-Delecke. Der Verein ist eine Vereinigung von Männern und Jungmännern, die das Ideal der christlichen historischen Schützenbruderschaften des Sauerländer Schützenbundes vertritt. Sie ist kirchlich mit der kath. Pfarrkirche in Möhnesee-Körbecke verbunden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Gemäß der Normalsatzung des Sauerländer Schützenbundes ist die St. Sebastianus Schützenbruderschaft vom hl. Hubertus Delecke-Drüggelte-Westrich bestrebt, zunächst unter ihren Mitgliedern, dann aber auch in weiteren Kreisen
a) die Pflege des religösen Lebens zu fördern,
b) die Werke der christlichen Nächstenliebe zu üben,
c) die Förderung der Heimatpflege,
d) an der Bildung und Erhaltung eines gesunden Volkstums nach den Grundsätzen der christlichen Weltanschauung tätig zu sein.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Die Bruderschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige, kirchliche und kulturelle Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51-68) Die Bruderschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Bruderschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Bruderschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Eingebrachte Vermögenswerte werden bei Ausscheiden eines Mitglieds bzw. bei Auflösung der Bruderschaft nicht rückerstattet.
§ 4 Mitgliedschaft und Aufnahme
Mitglied kann jede männliche Person werden, die sich dem § 2 der Bruderschaft verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 5 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung (Generalversammlung)
b) der Vorstand als geschäftsführender Vorstand als Gesamtvorstand
§ 6 Generalversammlung
Die Generalversammlung findet alljährlich Ende Januar aus Anlass des Patronatsfestes des hl. Sebastianus statt. Außerordentliche Versammlungen finden statt wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Berufung von 1/5 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. Sie werden vom Vorstand einberufen. Die Einladung zu diesen Versammlungen erfolgt spätestens acht Tage vorher durch Anschlag im Bekanntmachungskaten an der Schützenhalle. Die Abstimmungen sind öffentlich, wenn die Versammlung nichts anderes beschließt. Bei Stimmengleichheit erfolgt Abstimmung durch Stimmzettel. Die Beschlüsse werden in einem Protokollbuch niedergeschrieben, das vom Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und einem Mitglied unterzeichnet wird. Die Beschlüsse werden auf der nächsten Versammlung vorgelesen. Satzungsänderungen können nur auf einer Generalversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit geändert werden.
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus
a) dem geschäftsführenden Vorstand bestehend aus dem Oberst (1. Vorsitzender), dem Hauptmann (2. Vorsitzender) und dem Geschäftsführer (Schriftführer/Kassierer). Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die gesetzliche Vertretung. Jedes geschäftsführende Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt
b) dem Gesamtvorstand bestehend aus den in a) genannten Personen, dem Adjutanten, dem Fähnrich, zwei Fahnenoffizieren, Zugführer, Jugendoffizier, Mitglieder des erweiternden Vorstandes, dem Pfarrer als Präses, sowie dem Schützenkönig des jeweiligen Jahres. Die Anzahl der Mitglieder im erweiternden Vorstand entscheidet die Generalversammlung. Die Vorstandsmitglieder werden auf Dauer von drei Jahren gewählt. Kürzere Amtszeiten werden nach Bedarf auf der Generalversammlung beschlossen. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder werden auf der ordentlichen, oder auf einer außerordentlichen Generalversammlung durch Zuruf, auf Antrag durch geheime Abstimmung, gewählt. Zur Wahl jedes Vorstandmitgliedes ist die einfache Mehrheit der Stimmen der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl.
§ 8 Beiträge
Jedes Mitglied verpflichtet sich, die festgesetzten Beiträge termingerecht zu zahlen. Die Höhe des Beitrages oder eine Beitragsbefreiung wird durch die Generalversammlung beschlossen.
§ 9 Ende der Mitgliedschaft
Aus der Bruderschaft scheiden mit Verlust jeden Anrechts aus:
a) diejenigen Mitglieder, die sich freiwillig und schriftlich beim Vorstand abmelden mit dem Tage der Abmeldung.
b) Mitglieder, die die bürgerlichen Ehrenrechte verlieren oder keinen achtbaren Lebenswandel führen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
c) Mitglieder, welche die Satzungen gröblich verletzen und sich nicht im Vereinsleben beteiligen oder die Zahlung der Beiträge verweigert.
§ 10 Das Schützenfest
Das Schützenfest wird nach Möglichkeit alljährlich in althergebrachter Weise gefeiert. Alles Weitere beschließt die Versammlung. Die Bruderschaft tritt bei allen Festen mit Entschiedenheit für Sitte und Anstand ein.
§ 11 Kirchliches
An sämtlichen kirchlichen Feiern und Prozessionen beteiligt sich die Bruderschaft. Am Schützenfesttag wird nach Möglichkeit eine hl. Messe für die lebenden und verstorbenen Mitglieder der Schützenbruderschaft, sowie auch für die Gefallenen und Vermissten von Delecke-Drüggelte-Westrich gelesen. Es ist Ehrenpflicht der Mitglieder an diesem Gottesdienst sowie an Begräbnissen von verstorbenen Mitgliedern teilzunehmen.
§ 12 Auflösung der Bruderschaft
Die Auflösung der Bruderschaft kann nur in zwei aufeinanderfolgenden Versammlungen, welche aus je 50% der Mitgliedern bestehen muß, mit ¾ Stimmenmehrheit beschlossen werden.
a) Bei Auflösung der Bruderschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Bruderschaft an die kath. Kirche zu Möhnesee-Körbecke, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in den Ortsteilen Delecke-Drüggelte-Westrich zu verwenden hat. Für die Dauer eines Jahres ist jedoch diese Verfügungsbefugnis aufgeschoben. Vom Inventar ist ein Verzeichnis anzulegen, welches der Pfarrei und der Gemeindeverwaltung zu übergeben ist.
b) Im Falle der Neugründung einer Bruderschaft binnen eines Jahres mit gleicher Zielsetzung muss die kath. Kirche zu Möhnesee-Körbecke das Inventar und Vermögen der neu gegründeten Bruderschaft zurückübereignen.
§ 13 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde am 20. Januar 2007 errichtet.
Möhnesee-Delecke, den 20. Januar 2007
Der Vorstand
Die Satzung der St. Sebastianus Schützenbruderschaft vom hl. Hubertus 1882 e.V. Delecke – Drüggelte – Westrich finden Sie unter folgendem Link:
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